d) Gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 7.20 m. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Bergseite eine Mehrhöhe von 1.00 m zulässig, wobei die Neigung des gewachsenen Terrains innerhalb des Gebäuderisses mindestens 10 % betragen muss, damit der Hangzuschlag beansprucht werden kann (Art. 5 Abs. 5 GBR). 4/7 BVD 110/2023/56 Art. A3.2 Abs. 1 GBR beschreibt die Messweise der Gebäudehöhe: