Bezüglich Messweise der Gebäudehöhe verweist die Vorinstanz auf die Attikavorschriften, welche nur Rücksprünge von 2.00 m verlangen würden. Die Nutzungen innerhalb der Rücksprünge würden nicht definiert und seien folglich nicht explizit als begehbare Flächen auszugestalten. Ein Attikageschoss dürfe innerhalb des Rücksprungs auch nur begrünt werden und wenn diese Grünfläche nicht begehbar sei, sei keine Absturzsicherung im Sinne einer Brüstung oder eines Geländers zu erstellen. Den Gesuchsteller stehe es frei, in gewissen Bereichen auf eine Nutzung wie beispielsweise eine Terrasse zu verzichten und dort kein Geländer und/oder Brüstung vorzusehen.