In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2023 gibt die Vorinstanz an, in den Akten der ursprünglichen Baubewilligung vom 11. März 1957 werde das gewachsene Terrain im Bereich des neuen Gebäudes als gleichmässiges Gefälle über die Bauparzelle dargestellt. Das Gefälle von ca. 17.60 % sei gleichmässig über die gesamte Parzellenlänge ausgewiesen worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das Gefälle des gewachsenen Terrains innerhalb des Gebäudegrundrisses gleich ausfalle.