Das GBR verbiete zudem die Gestaltung von ununterbrochenen Terrassen im Attikageschoss nicht. Die Bauherrschaft nutze die reglementarischen Möglichkeiten und Spielräume aus, indem sie auf die umlaufende Terrasse verzichte. Die Attikavorschriften, insbesondere die erforderlichen Rücksprünge gegenüber dem unterliegenden Geschoss, seien eingehalten.