c) Die Vorinstanz führte im Gesamtbauentscheid vom 2. März 2023 bezüglich Gebäudehöhe aus, die Inanspruchnahme des Hangzuschlags von maximal 1.00 m sei aufgrund den Nachweisen in den Unterlagen zulässig. Das Gelände entspreche der ursprünglichen Baubewilligung des Abbruchgebäudes von 1957. Die Neigung werde mit 17.70 % ausgewiesen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gebäudehöhen seien mit 8.05 m auf der Südseite, 8.20 m auf der Westseite, 8.05 m auf der Nordseite und 6.68 m auf der Ostseite eingehalten. Das GBR verbiete zudem die Gestaltung von ununterbrochenen Terrassen im Attikageschoss nicht.