b) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführenden. In dem mit der Beschwerdeantwort zu den Akten gereichten Dokument sei ersichtlich, dass die Hangneigung 15.7 % betrage. Die Bemessung sei korrekt innerhalb des Gebäudegrundrisses und entsprechend den Falllinien bestimmt worden.