Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, die Gebäudehöhe sei der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern, welcher in der Fassadenmitte gemessen werde. Die Gebäudehöhe werde hier aber auf der Westseite nicht bis zur Oberkante der geschlossenen Brüstung gemessen. Die maximale Höhe werde somit auch bei Gewährung des Hangzuschlages überschritten. Die Bauherrschaft dürfe diese Bauvorschrift nicht umgehen, indem sie in der Fassadenmitte ein «Loch» in der Brüstung freilasse.