a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die grundsätzlich geltende maximale Gebäudehöhe von 7.20 m werde vom Bauvorhaben auf drei Seiten überschritten, wobei sich die Beschwerdegegnerschaft auf den Hangzuschlag stütze. Die Neigung sei über das gesamte Terrain gemessen worden und nicht wie gemäss GBR explizit verlangt innerhalb des Gebäudegrundrisses. Diese Rüge sei nicht geprüft worden, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Die berechnete Hangneigung entspreche nicht den Vorgaben aus der Rechtsprechung, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Hangneigung innerhalb des Gebäuderisses mindestens 10 % betrage.