Haben hingegen bei der Gesuchseinreichung Nutzungspläne öffentlich aufgelegen (Art. 36 Abs. 2 BauG) oder wurde innert drei Monaten ab Gesuchseinreichung eine Planungszone aufgelegt, so wird das Baubewilligungsverfahren eingestellt und bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften nach diesen beurteilt (Art. 62a Abs. 3 BauG).