a) Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Eine Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das anwendbare Recht.4 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eintretende Rechtsänderungen sind dann zu beachten, wenn zwingende Gründe für deren sofortige Berücksichtigung sprechen oder das neue Recht für die Gesuchstellende Person günstiger ist (lex mitior). Haben hingegen bei der Gesuchseinreichung Nutzungspläne öffentlich aufgelegen (Art.