Daher erscheint ein Honorar von CHF 5130.– als angemessen. Das entspricht einem Ausschöpfungsgrad von 45%. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit den Beschwerdeführenden 1 bis 7 die Parteikosten von CHF 5955.80, sich zusammensetzend aus dem Honorar von CHF 5130.– und der Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 425.80, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 16. Juni 2022 mit Projektänderung vom 25. April 2023 wird der Bauabschlag erteilt.