Der grosse Grenzabstand 1 ist folglich nicht eingehalten. Hinzu kommt, dass die Terrasse im 1. Obergeschoss an der südwestlichen Breitseite über die Gebäudefassade hinausragt und damit die zulässige Gebäudelänge überschreitet.65 Es erscheint daher auch fraglich, ob die Terrasse im 1. Obergeschoss überhaupt als vorspringender Gebäudeteil gilt, oder ob sie den normalen grossen Grenzabstand von 10 m einhalten müsste. 11. Fazit und Kosten