Als Breite des vorspringenden Gebäudeteils sind auf der Skizze 2.0 m eingezeichnet. Ob vorspringende Gebäudeteile lediglich 2.0 m breit sein dürfen oder ob sie, soweit sie zugleich nicht mehr als 2.0 m in den Grenzabstand hineinragen, auch breiter sein dürfen, ist unklar. Das kann aber offen gelassen werden. Jedenfalls haben vorspringende Gebäudeteile einen grossen Grenzabstand 1 von 8 m einzuhalten. Vorliegend ist für die Terrasse im 1. Obergeschoss an der Westfassade in der südwestlichen Ecke lediglich ein Grenzabstand von ca. 5.4 m vorgesehen.64 Der grosse Grenzabstand 1 ist folglich nicht eingehalten.