Zu den vorspringenden Gebäudeteilen konkretisiert der Anhang 1 zum BNR, dass diese die zulässige Breite nicht überschreiten, nicht über das zulässige Mass in den Grenzabstand hineinragen und zusammengerechnet den zulässigen Anteil der Gebäudelänge nicht überschreiten. Aus der Skizze im Anhang 1 zum BNR lässt sich schliessen, dass vorspringende Gebäudeteile an ihrer Breitseite nicht über die Gebäudefassade hinausragen bzw. die Gebäudelänge nicht überschreiten dürfen. Als Breite des vorspringenden Gebäudeteils sind auf der Skizze 2.0 m eingezeichnet.