Der Strassenanschluss im Süden überschreitet die in Bst. C Ziff. 7 der VSS Norm 40 050 vorgesehenen Breiten zwischen 3.00 bis 5.50 m (je nach Typ der Grundstückszufahrt) deutlich. Dementsprechend ist hier fraglich, ob der Strassenanschluss allenfalls eine unklare Verkehrsführung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachgewiesen, dass die Sichtbermen bei der Ausfahrt aus den Garagen eingehalten sind (insbesondere soweit sie allenfalls auf die Nachbarparzelle Nr. A.________ ragen sollten).63