BNR greift). Die Grösse, Form oder Lage der Bauparzelle sind jedoch nicht derart speziell, als dass sie einen zweiten Strassenanschluss im Nordwesten rechtfertigen würden. Das Bauvorhaben sieht in der über den südlichen Strassenanschluss erschlossenen Garage zwei Auto- sowie drei Veloabstellplätze und damit genügend Abstellplätze vor (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 54c Abs. 1 Bst. a BauV). Sowohl vom Garagenvorplatz via Aussentreppe als auch von der Garage im 1. Untergeschoss via Innentreppe besteht eine Zugangsmöglichkeit zum geplanten Einfamilienhaus.