In casu liegt der Schluss nahe, dass aufgrund der Breite des Nordwestzuganges und der Grösse des Vorplatzes eine Nutzung als Zufahrt und Parkplatz möglich wäre. Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie aus den Bauvoranfrageakten geht nicht hervor, aus welchen sachlichen Gründen die Beschwerdegegnerschaft im Nordwesten der Bauparzelle auf einen zweiten Strassenanschluss (und allenfalls einen dritten Parkplatz) angewiesen sein sollte. Die Bauparzelle befindet sich zwar an einer Hanglage (wobei diesbezüglich umstritten ist, ob der Hangzuschlag gemäss Art. 4.2 Abs. 2 Bst. i BNR greift).