Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen.57 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mindestens summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte der Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Es ist bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstandorten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält.