Die geplante Wärmepumpe ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG55 und Art. 2 Abs. 1 LSV56, deren Betrieb Aussenlärm verursacht. Als solche darf sie gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV nur errichtet werden, wenn die von ihr allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmimmissionen sind zudem durch vorsorgliche Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst.