BNR zugesprochen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben auch in ästhetischer Hinsicht nicht als bewilligungsfähig. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die im Bauinventar des Kantons Bern als schützenswerte Strukturgruppe sowie als K-Objekt aufgeführte Siedlung «B.________», die nicht direkt an das Bauvorhaben grenzt, sondern von diesem durch die R.________strasse abgetrennt ist, überhaupt beeinträchtigt werden könnte. Von einer erneuten Beurteilung durch den Berner Heimatschutz sowie der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) wären voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Ausserdem erübrigte sich eine Einholung eines weiteren