Die Erschliessungstreppe und die Auskragung der Terrasse im ersten Obergeschoss treten an der südwestlichen Ecke deutlich in Erscheinung. Auch der Blick auf die Westfassade zeigt, dass die Erschliessungstreppe markant wirkt und die unterschiedliche Ausrichtung der Terrasse im ersten Obergeschoss im Vergleich zum Erdgeschoss zu einem unklaren Gebäudevolumen führt. Die Ausführungen des Berner Heimatschutzes sind insgesamt nachvollziehbar und daraus folgt sinngemäss, dass dem Bauvorhaben aufgrund der Terrasse im ersten Obergeschoss keine gute Gesamtwirkung gemäss Art. 8.1 BNR zugesprochen werden kann.