e) Wie dargelegt folgt aus Art. 9.1 BNR, dass der Berner Heimatschutz nicht nur in Zusammenhang mit dem Orts- und Landschaftsbild, sondern auch bei speziellen den Bau- und Aussenraum betreffenden gestalterischen Fragen beigezogen werden kann. Bei der Beurteilung der unterschiedlichen Ausrichtung der Terrasse im ersten Obergeschoss im Vergleich zum Erdgeschoss sowie der Erschliessungstreppe handelt es sich um spezielle gestalterische Fragen. Der Beschwerdegegnerschaft kann daher nicht gefolgt werden, inwiefern die diesbezügliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes über dessen Kompetenzbereich hinausgehen soll.