In der Hinweisspalte zu Art. 9.1 BNR wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass als Fachleute unter anderem die Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes gelten. Ihre Empfehlungen hätten die Meinung der Projektverfassenden zu berücksichtigen und sich auf Gestaltungsfragen zu beschränken. In Zusammenhang mit Art. 9.1 Abs. 1 BNR folgt somit, dass der Berner Heimatschutz nicht nur für Fälle, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind, beigezogen werden kann, sondern auch bei speziellen gestalterischen Fragen.