Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.48 Das Baureglement der Gemeinde Ligerz enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 8 Bau- und Aussenraumgestaltung Art. 8.1 Gestaltungsgrundsatz 48 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen