Von einem einheitlichen Ortsbild könne nicht die Rede sein. Das geplante Wohnhaus sei architektonisch weitaus verträglicher als andere Wohnhäuser und in der unmittelbaren Umgebung seien bereits typenähnliche und markanter gestaltete Gebäude bewilligt worden. Die Gestaltung des geplanten Wohnhauses entspreche im Wesentlichen derjenigen des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 3 und 4 (vorgelagerte Garage mit darüberliegendem Wohnhaus). Das geplante Wohnhaus beeinträchtige die Siedlung «B.________» nicht, sondern habe einen positiven Einfluss. Die Form- und Bildsprache des geplanten Gebäudes entspreche derjenigen der Wohnhäuser in der Siedlung «B.______