Die Beschwerdegegnerschaft erklärt, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen des Berner Heimatschutzes auseinandergesetzt. Die Anmerkungen des Berner Heimatschutzes zur Ausrichtung des Balkons und zur Erschliessungstreppe würden rein architektonische Kritikpunkte darstellen, die nicht in dessen Kompetenzbereich lägen. In seinem Kompetenzbereich habe der Heimatschutz eine positive Beurteilung abgegeben. Auf diese sei abzustellen. Der Neubau schaffe einen architektonischen Mehrwert im Quartier. Es handle sich um eine Holzkonstruktion, die sich gut in die Umgebung einbette (anders als umliegende Betonbauten).