Aussenraum nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen richte, zu berücksichtigen (vgl. Art. 8.6 BNR). Zudem führen die Beschwerdeführenden 1 bis 7 aus, der angefochtene Entscheid lasse völlig ausser Acht, dass der Berner Heimatschutz die Gestaltung des Neubaus explizit in Bezug auf die Terrasse im 1. Obergeschoss kritisiert habe und sich nicht ansatzweise mit diesen Vorbringen auseinandersetze. Offensichtlich erfülle die den Strassenabstand verletzende Terrasse im 1. Obergeschoss die Anforderungen an die gute Gesamtwirkung der Bauund Aussenraumgestaltung gemäss Art. 8.1 BNR nicht.