a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 machen ferner geltend, die unmittelbar südlich des Bauvorhabens liegende Siedlung «B.________» sei im Bauinventar als schützenswert eingestuft. Bei der Siedlung «B.________» handle es sich um eine Strukturgruppe, die einzelnen Gebäude seien als K-Objekte eingestuft. Dies sei bei der Beurteilung, ob das Bauvorhaben zusammen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung erziele (vgl. Art. 8.1 und 8.2 BNR) und sich der 20/28 BVD 110/2023/54