g) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BauG hinsichtlich des Aussensitzplatzes im westlichen Erdgeschoss sowie gemäss Art. 81 Abs. 1 SG betreffend die Terrasse im ersten Obergeschoss nicht erfüllt. Das Bauvorhaben erweist sich auch in dieser Hinsicht nicht als bewilligungsfähig. 9. Ästhetik