Insgesamt liegen für die Terrasse im ersten Obergeschoss keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG vor. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stehen der Terrasse im Obergeschoss wohl auch öffentliche Interessen bezüglich deren Gestaltung entgegen. Ob die Terrasse das Lichtraumprofil einhält und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, kann dementsprechend offen bleiben.