Für eine Erweiterung des Innenraums in den Strassenabstand hinein liegen keine objektiven Gründe vor. Trotz der Hanglage und ihrer dreieckigen Form bietet die Parzelle genügend Platz, um ohne Überschreitung des Strassenabstandes ein Einfamilienhaus mit einer genügend grossen Innen- und Aussenwohnfläche zu planen. Dass das bestehende Einfamilienhaus an der Südfassade derzeit über einen auskragenden Balkon verfügt, ändert daran nichts. Insgesamt liegen für die Terrasse im ersten Obergeschoss keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG vor.