Die Terrasse im Obergeschoss bedarf daher einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG und setzt das Vorliegen von besonderen Verhältnissen voraus. Die Erweiterung des Innenraums und die Bildung einer «klaren, rechteckigen Geometrie» des Obergeschosses vermögen jedoch keine besonderen Verhältnisse begründen, sondern entsprechen vielmehr dem Wunsch der Beschwerdegegnerschaft nach einer Ideallösung. Im Obergeschoss kann ohne weiteres eine Terrasse mit einer genügend grossen Sitzfläche geplant werden, die den Strassenabstand einhält. Für eine Erweiterung des Innenraums in den Strassenabstand hinein liegen keine objektiven Gründe vor.