f) Die Terrasse im Obergeschoss ist nicht leicht entfernbar im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG, da sie aufgrund der drei Stützen in der südwestlichen Ecke, im Süden sowie in der südöstlichen Ecke fest mit dem Boden und dem Gebäude an sich verbunden ist. Sie ist damit als Gebäudeteil und nicht etwa als Fahrnisbaute zu qualifizieren. Die Terrasse im Obergeschoss bedarf daher einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG und setzt das Vorliegen von besonderen Verhältnissen voraus.