Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsmöglichkeit auf der Parzelle stark eingeschränkt sein soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unbeachtlich, ob im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Strassenabstand allenfalls auf 3.60 m reduziert wird. Wie aufgezeigt, entfaltet die Ortsplanungsrevision vorliegend keine Vorwirkung. Die Beschwerdegegnerschaft hat nach dem Gesagten insgesamt kein genügendes Interesse daran, den Aussensitzplatz im Erdgeschoss in den Strassenabstand hineinzubauen. Das genügende Interesse der Beschwerdegegnerschaft kann auch nicht damit begründet werden, dass die Gemeinde bei anderen Parzellen Gebäudeteile im Strassenabstand bewilligt hat.