Aussensitzplatzes würde damit nicht zu einem wesentlichen Nachteil für die Beschwerdegegnerschaft führen. Sie könnte den Aussenraum des Einfamilienhauses nach wie vor auf mehreren Seiten nutzen. Zwar ist die dreieckförmige Parzelle an zwei Seiten von Gemeindestrassen umschlossen und befindet sich in einer Hanglage (wobei wie bereits erwähnt umstritten ist, ob Art. 4.2 Abs. 2 Bst. i BNR Anwendung findet). Trotz der Lage, Form und Grösse der Parzelle ist wie aufgezeigt aber möglich, einen zweckmässigen Aussensitzplatz zu bauen, der den Strassenabstand von 5.00 m einhält. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsmöglichkeit auf der Parzelle stark eingeschränkt sein soll.