Der Aussensitzplatz könnte ohne Weiteres um die sich im Strassenabstand befindlichen Flächen verkleinert und damit vorschriftsgemäss gebaut werden. Die verbleibende Fläche des Aussensitzplatzes würde zudem nach wie vor genügend Platz für den Bedarf eines Einfamilienhauses bieten, zumal dieses über weitere Aussensitzflächen auf den südlich ausgerichteten Terrassen im Erd- und Obergeschoss verfügt. Eine Verkleinerung des 45 Vgl. das Ausnahmegesuch vom 28. Juni 2022, Beilage zum Schreiben des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 26. Mai 2023 46 Pag. 118 ff. der Vorakten 47 Vgl. pag. 18 der Bauvoranfrageakten