e) Der Aussensitzplatz im Westen des Erdgeschosses überschreitet mit einer Grundfläche von 60 m2 die praxisgemäss festgelegten Masse für «kleine» Bauten im Sinne von Art. 28 BauG nicht. Zudem dürfte der Aussensitzplatz, der als sickerfähige Kiesfläche ausgestaltet ist, grundsätzlich funktionell und technisch leicht entfernbar sein. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Beschwerdegegnerschaft ein genügendes Interesse am geplanten Aussensitzplatz hat. Der Aussensitzplatz könnte ohne Weiteres um die sich im Strassenabstand befindlichen Flächen verkleinert und damit vorschriftsgemäss gebaut werden.