Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der Unterschreitungen des Strassenabstandes ein negativer Amtsbericht der Gemeinde vor. Im angefochtenen Entscheid geht das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne unter Ziff. II.13. folglich zu Unrecht davon aus, dass die Gemeinde die Erteilung der Ausnahmebewilligung beantragt habe. Inhaltlich weicht das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne im angefochtenen Entscheid damit vom negativen Amtsbericht der Gemeinde ab, weshalb es gemäss Art. 8 Abs. 1 KoG eigentlich ein Bereinigungsgespräch mit der Gemeinde hätte führen müssen.