, handelt es sich bei der Stellungnahme der Bauinspektorin im Bauvoranfrageverfahren lediglich um eine erste, unverbindliche Einschätzung aufgrund der im Bauvoranfrageverfahren eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdegegnerschaft kann daher nicht gefolgt werden, inwiefern mit der Stellungnahme der Bauinspektorin vom 29. Juni 2021 eine Vertrauenslage hätte geschaffen werden sollen. Ebenso kann die Beschwerdegegnerschaft aus den von der Gemeinde selbst beanspruchten Erteilungen von Ausnahmebewilligungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der Unterschreitungen des Strassenabstandes ein negativer Amtsbericht der Gemeinde vor.