Nun sei ein Schopf vorgesehen, wobei geltend gemacht werde, er könne baubewilligungsfrei erstellt werden. Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben hätten jedoch die anwendbaren Vorschriften einzuhalten (z.B. Strassenabstand).46 Aus dem Amtsbericht der Gemeinde vom 12. September 2022 kann somit nicht geschlossen werden, dass sie als zuständiges Gemeinwesen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes hinsichtlich des Aussensitzplatzes im Erdgeschoss und der Terrasse im ersten Obergeschoss zugestimmt hat. Der Amtsbericht vom 12. September 2022 ist vielmehr negativ.