d) Wie soeben erwähnt ist die Gemeinde zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bei Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 SG). Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 12. September 2022 das Bauvorhaben im Grundsatz gutgeheissen, bezüglich der beantragten Ausnahmen aber zugleich festgehalten, dass Neubauprojekte so zu planen seien, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten würden. Im Rahmen der Voranfrage sei die Erstellung einer Pergola im Strassenabstand unterstützt worden. Nun sei ein Schopf vorgesehen, wobei geltend gemacht werde, er könne baubewilligungsfrei erstellt werden.