Die Strassenabstände richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Von Strassen der Basiserschliessung gilt ein Strassenabstand von 5.00 Meter. Der Grosse Grenzabstand 1 geht dem Strassenabstand vor, ausgenommen für Bauten entlang der Kantonsstrasse. Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Art. 81 Abs. 1 SG ist der Ausnahmeregelung von Art. 26 BauG