Durch die Bauten im Strassenabstand werde lediglich ein minimaler privater Aussenraum geschaffen. Die Einhaltung der Vorschrift würde zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als «übertriebene Strenge» erscheinen. b) Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Das Baureglement der Gemeinde Ligerz enthält mit Art. 4.2 Abs. 3 BNR eine ausdrückliche Regelung zu den Strassenabständen: