Das Regierungsstatthalteramt verweist in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2023 auf die Stellungnahme der Gemeinde zur Voranfrage vom 29. Juni 2021 und den Amtsbericht vom 12. September 2022. Die Bauherrschaft weise ein genügendes Interesse nach, da die Nutzungsmöglichkeiten durch die von zwei Strassen begrenzte Bauparzelle stark eingeschränkt seien. Entlang der beiden Strassen gelte ein Abstand von 5.00 m und gemäss Art. 4.2 Abs. 3 BNR gehe zudem der grosse Grenzabstand 1 dem Strassenabstand vor. Mit dem geplanten Einfamilienhaus werde keine übermässig hohe Nutzung erzielt. Durch die Bauten im Strassenabstand werde lediglich ein minimaler privater Aussenraum geschaffen.