kantonalrechtliche Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG von 3.6 m sei unbestrittenermassen eingehalten. Der gemeindespezifische Strassenabstand von 5 m werde nur in geringem Masse überschritten und dies auf einer Gebäudehöhe von 2.4 m. Gegenüber der Strasse betrage der Höhenunterschied gar 3.5 m. Die Verkehrssicherheit werde durch diese unerhebliche Überschreitung des Strassenabstandes nicht beeinträchtigt. Die erforderlichen Sichtweiten seien eingehalten. Der künftige Strassenausbau bleibe auch mit dem überragenden Terrassenteil im Strassenabstand gewährleistet. Ausserdem sei das überragende Terrassenteil nach unten und oben offen.