Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands seien erfüllt. Ihr Grundstück stelle nach Lage und Form eine Besonderheit dar. Das Grundstück sei von drei Seiten her von einer Gemeindestrasse umgeben und liege an einem Hang. Die Gemeinde sehe in Art. 4.2 Abs. 3 BNR einen sehr grossen Strassenabstand von 5 m zu Strassen der Basiserschliessung vor. Der Bebauung seien dadurch enge Grenzen gesetzt. Die Gemeinde erarbeite derzeit ein neues Baureglement. Es sei nicht auszuschliessen, dass der übermässige Strassenabstand von 5 m reduziert und auf das kantonal vorgesehene Mass von 3.6 m angepasst werde. Der