a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 bringen weiter vor, die Gartenterrasse sowie die Terrasse im 1. Stock würden den Strassenabstand verletzen. Die Gartenterrasse habe eine überdurchschnittliche Fläche von 37 m2. Die Terrasse im 1. Stock verletze den Strassenabstand über eine Länge von 2.70 m und rage an ihrem äussersten Punkt 1.40 m in den Strassenabstand. Die Gartenterrasse und die Terrasse im 1. Stock seien keine «leicht entfernbare Bauten» gemäss Art. 81 Abs. 2 SG39 i.V.m. Art. 28 BauG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes seien nicht erfüllt.