Die Terrasse im ersten Obergeschoss ragt mehr als 2 m über die von der Beschwerdegegnerschaft angenommenen Ostfassade hinaus. Mit Blick auf den Anhang 1 des BNR erscheint fraglich, ob die Terrasse damit die zulässigen Masse für die vorspringenden Gebäudeteile noch einhält. Soweit die Ostfassade die Terrasse im ersten Obergeschoss mitumfassen würde, zumindest bis auf Höhe der Stützsäulen im Erdgeschoss, verschöbe sich die Fassadenmitte Richtung Süden und käme ungefähr an derjenigen Stelle zu liegen, an welcher auf dem Schnitt- und Fassadenplan vom 25. April 2023 die durchgezogene Hilfslinie mit der Angabe «GH = 6.00» eingezeichnet ist.