Selbst wenn die Abgrabung für den bestehenden Hauseingang nicht berücksichtigt werden müsste, erschiene fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerschaft eingezeichnete Fassadenmitte überhaupt korrekt bestimmt wurde. Die Beschwerdegegnerschaft geht davon aus, dass die Ostfassade die Terrasse im Obergeschoss nicht umfasst, sondern auf Höhe des Mauerwerkes des Erdgeschosses endet. Die Terrasse im ersten Obergeschoss tritt an der Ostfassade jedoch als geschlossener Baukörper in Erscheinung. Die optische Erscheinung wird verstärkt durch die Stützsäulen im Erdgeschoss. Die Terrasse im ersten Obergeschoss ragt mehr als 2 m über die von der Beschwerdegegnerschaft angenommenen Ostfassade hinaus.