Die von der Beschwerdegegnerschaft zitierte Bestimmung im Anhang 1 BNR zu den Abgrabungen ist für die Bestimmung der Gebäudehöhe an der Ostfassade unbeachtlich. Demgemäss bleiben Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite von 5.0 m (vgl. Art. 4.2 Abs. 2 Bst. f BNR) zwar unberücksichtigt. Vorliegend erfolgt an der Ostfassade jedoch keine Abgrabung für einen Hauseingang oder eine Garageneinfahrt. Nach Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses ist auf das «zurückbleibende», bestehende Terrain abzustellen.